BAG - Beschluss vom 31.08.1954
1 ARV 3/54
Normen:
BVerfGG § 86 Abs. 2, ; BetriebsräteG Bremen § 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 86 BVerfGG
BAGE 1, 67
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 30.09.1953

Betriebsverfassungsrecht: Geltungsbereich des bremischen Betriebsrätegesetzes

BAG, Beschluss vom 31.08.1954 - Aktenzeichen 1 ARV 3/54

DRsp Nr. 2007/23188

Betriebsverfassungsrecht: Geltungsbereich des bremischen Betriebsrätegesetzes

»Das Bremische Betriebsrätegesetz vom 10. Januar 1949 gilt nach einem im § 1 festgelegten Geltungsbereich, jedenfalls seit Errichtung der Bundesrepublik, nur für Betriebe und Behörden des Landes Bremen und der Gemeinden Bremen und Bremerhaven einschließlich der nach Bremischen Landesrecht errichteten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, nicht aber für Behörden oder Betriebe des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften.«

Normenkette:

BVerfGG § 86 Abs. 2, ; BetriebsräteG Bremen § 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

In dem zugrunde liegenden Verfahrend ist die Frage, ob das Bremische Betriebsrätegesetz (Ausführungsgesetz zu Art. 47 der Landesverfassung der freien Hansestadt Bremen) vom 10. Januar 1949, sowie die gemäß § 9 dieses Gesetzes erlassene Wahlordnung vom 31. Januar 1950 Bundesrecht geworden ist, zwar streitig, aber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Gegensatz zu der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Bremen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich (§ 86 Abs. 2 BVerfGG).