In dem zugrunde liegenden Verfahrend ist die Frage, ob das Bremische Betriebsrätegesetz (Ausführungsgesetz zu Art. 47 der Landesverfassung der freien Hansestadt Bremen) vom 10. Januar 1949, sowie die gemäß § 9 dieses Gesetzes erlassene Wahlordnung vom 31. Januar 1950 Bundesrecht geworden ist, zwar streitig, aber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Gegensatz zu der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Bremen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich (§
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