BAG - Beschluß vom 31.10.1975
1 ABR 4/74
Normen:
ArbGG § 82 ; BetrVG § 106 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 10, ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 106 BetrVG 1972
ARST 1976, 82
DB 1976, 295
EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 2
WM 1976, 464
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 29.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 2/73

Betriebsverfassungsrecht: Gerichtsstand des Betriebsrats, Bildung eines Wirtschaftsausschusses

BAG, Beschluß vom 31.10.1975 - Aktenzeichen 1 ABR 4/74

DRsp Nr. 2007/24636

Betriebsverfassungsrecht: Gerichtsstand des Betriebsrats, Bildung eines Wirtschaftsausschusses

»1. Der allgemeine Gerichtsstand des Gesamtbetriebsrats für die im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes liegenden Teile eines ausländischen Unternehmens besteht am inländischen Sitz desjenigen Funktionsträgers des ausländischen Unternehmens, dessen Tätigkeit für den deutschen Bereich die zentrale Bedeutung zukommt. 2. Für die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob die Unternehmensleitung vom Inland oder vom Ausland aus erfolgt. Bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ist deshalb auch für inländische Unternehmensteile ein Wirtschaftsausschuß zu bilden (Bestätigung von - BAGE 26, 286 -).«

Normenkette:

ArbGG § 82 ; BetrVG § 106 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 10, ;

Hinweise:

Anmerkung: Hinz, AP Nr. 2 zu § 106 BetrVG 1972