LAG Nürnberg, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 2/16
ArbG Nürnberg, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 44/15
Betriebsverfassungsrecht; Schwerbehindertenrecht; Verfahrensrecht - Auskunftsanspruch des Betriebsrats; im Unternehmen beschäftigte schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen; Anspruch auf Vorlage einer Kopie der an die Bundesagentur für Arbeit anzuzeigenden Daten und der Verzeichnisse nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX; mehrere Betriebe im Unternehmen; funktionell zuständiges Gremium; zugunsten der Arbeitnehmer geltende Gesetze; Anhörung nach § 83 Abs. 3 ArbGG; Bindungswirkung vorangegangener Beschlussverfahren
BAG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 11/17
DRsp Nr. 2018/10500
Betriebsverfassungsrecht; Schwerbehindertenrecht; Verfahrensrecht - Auskunftsanspruch des Betriebsrats; im Unternehmen beschäftigte schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen; Anspruch auf Vorlage einer Kopie der an die Bundesagentur für Arbeit anzuzeigenden Daten und der Verzeichnisse nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX; mehrere Betriebe im Unternehmen; funktionell zuständiges Gremium; zugunsten der Arbeitnehmer geltende Gesetze; Anhörung nach § 83 Abs. 3ArbGG; Bindungswirkung vorangegangener Beschlussverfahren
1. Bei der Übermittlung einer Kopie der Anzeige zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen durch den Arbeitgeber einschließlich der Überwachung der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe (§ 163 Abs. 2SGB IX) sowie der Verzeichnisse über die in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten Menschen (§ 163 Abs. 1SGB IX) handelt es sich um eine spezialgesetzlich geregelte Vorlagepflicht des Arbeitgebers gegenüber den jeweiligen Interessenvertretungen. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebe, ist nicht der einzelne Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat anspruchsberechtigt.
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