BAG - Beschluss vom 20.03.2018
1 ABR 11/17
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 160; SGB IX § 163 Abs. 1; SGB IX § 163 Abs. 2 S. 3; SGB IX § 164 Abs. 1; SGB IX § 176 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 259;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 82
ArbRB 2018, 265
AuR 2018, 489
BAGE 162, 115
BB 2018, 1971
EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 24
EzA SGB IX 2018 § 163 Nr. 1
EzA-SD 2018, 13
NZA 2018, 1420
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 2/16
ArbG Nürnberg, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 44/15

Betriebsverfassungsrecht; Schwerbehindertenrecht; Verfahrensrecht - Auskunftsanspruch des Betriebsrats; im Unternehmen beschäftigte schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen; Anspruch auf Vorlage einer Kopie der an die Bundesagentur für Arbeit anzuzeigenden Daten und der Verzeichnisse nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX; mehrere Betriebe im Unternehmen; funktionell zuständiges Gremium; zugunsten der Arbeitnehmer geltende Gesetze; Anhörung nach § 83 Abs. 3 ArbGG; Bindungswirkung vorangegangener Beschlussverfahren

BAG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 11/17

DRsp Nr. 2018/10500

Betriebsverfassungsrecht; Schwerbehindertenrecht; Verfahrensrecht - Auskunftsanspruch des Betriebsrats; im Unternehmen beschäftigte schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen; Anspruch auf Vorlage einer Kopie der an die Bundesagentur für Arbeit anzuzeigenden Daten und der Verzeichnisse nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX; mehrere Betriebe im Unternehmen; funktionell zuständiges Gremium; zugunsten der Arbeitnehmer geltende Gesetze; Anhörung nach § 83 Abs. 3 ArbGG; Bindungswirkung vorangegangener Beschlussverfahren

1. Bei der Übermittlung einer Kopie der Anzeige zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen durch den Arbeitgeber einschließlich der Überwachung der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe (§ 163 Abs. 2 SGB IX) sowie der Verzeichnisse über die in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten Menschen (§ 163 Abs. 1 SGB IX) handelt es sich um eine spezialgesetzlich geregelte Vorlagepflicht des Arbeitgebers gegenüber den jeweiligen Interessenvertretungen. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebe, ist nicht der einzelne Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat anspruchsberechtigt.