BAG - Urteil vom 07.12.1956
1 AZR 327/54
Normen:
BetriebsräteG Hessen § 34 § 35 § 37 § 38 § 56 § 57 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 53 BRG Hessen
BAGE 4, 51
NJW 1957, 844
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.04.1954 - Vorinstanzaktenzeichen II LA 50/54
ArbG Wiesbaden, vom 11.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen II LA 50/54

Betriebsverfassungsrecht: Unterschied zwischen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht des Betriebsrats

BAG, Urteil vom 07.12.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 327/54

DRsp Nr. 2007/22951

Betriebsverfassungsrecht: Unterschied zwischen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrecht des Betriebsrats

»1. Auch im Sinne des Hessischen Betriebsrätegesetzes ist zwischen dem Mitbestimmungsrecht und dem Mitwirkungsrecht zu unterscheiden. Das Mitbestimmungsrecht bedeutet die Notwendigkeit einer Zustimmung der Betriebsvertretung, d.h. ein übereinkommen zwischen Betriebsleitung und Betriebsvertretung. Das Mitwirkungsrecht bedeutet, daß die beabsichtigten Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit der Betriebsvertretung erörtert werden muß. 2. Dem Betriebsräteausschuß Justiz steht nach dem Hessischen Betriebsrätegesetz ein Mitwirkungsrecht bei der Aufstellung und Änderung von sogenannten Pensenschlüsseln für die Justizbehörden zu.«

Normenkette:

BetriebsräteG Hessen § 34 § 35 § 37 § 38 § 56 § 57 ;

Tatbestand: