BAG - Beschluss vom 12.10.1955
1 ABR 29/54
Normen:
BetrVG (1952) § 61 Abs. 2 S. 1, S. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 61 BetrVG
BAGE 2, 159
NJW 1955, 1941
SAE 1956, 96
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 29.06.1954 - Vorinstanzaktenzeichen Ta 3/54

Betriebsverfassungsrecht: Vorgehensweise des Betriebsrats bei Bedenken gegen mitbestimmungspflichtige Arbeitsgebermaßnahmen

BAG, Beschluss vom 12.10.1955 - Aktenzeichen 1 ABR 29/54

DRsp Nr. 2007/23070

Betriebsverfassungsrecht: Vorgehensweise des Betriebsrats bei Bedenken gegen mitbestimmungspflichtige Arbeitsgebermaßnahmen

»1. Hat der Betriebsrat gegen eine Einstellung, Umgruppierung oder Versetzung Bedenken, so hat er diese unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Die Wochenfrist läuft vom Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat über die geplante Maßnahme. 2. Der Betriebsrat kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten das Arbeitsgericht anrufen zur Feststellung, daß ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung gemäß § 61 Abs. 3 BetrVG vorliegt. Die Zweimonatsfrist läuft vom Tage der Durchführung der Maßnahme des Arbeitgebers an, vorausgesetzt, daß eine Mitteilung über die geplante Maßnahme unter Angabe des Zeitpunktes der Durchführung dem Betriebsrat zugegangen war.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 61 Abs. 2 S. 1, S. 3 ;

Gründe: