BAG - Beschluß vom 04.05.1955
1 ABR 4/53
Normen:
BetrVG (1952) § 23 Abs. 1 § 44 § 49 Abs. 2 § 52 S. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 1, 359
AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG
NJW 1955, 1126
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 21.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen SaB 5/53

Betriebsverfassungsrecht: Zulässiger Gegenstand einer Betriebsversammlung

BAG, Beschluß vom 04.05.1955 - Aktenzeichen 1 ABR 4/53

DRsp Nr. 2007/23122

Betriebsverfassungsrecht: Zulässiger Gegenstand einer Betriebsversammlung

»1. a) Fragen der allgemeinen Politik, nicht etwa nur parteipolitische Fragen, dürfen auf einer Betriebsversammlung grundsätzlich nicht behandelt werden. Die Betriebsversammlung ist hierzu nicht zuständig. b) Es ist Pflicht der an der Betriebsversammlung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder, insbesondere wenn sie die Versammlung leiten, für die Beachtung dieses Grundsatzes Sorge zu tragen. 2. Betriebsratsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig die Erörterung von Angelegenheiten auf einer Betriebsversammlung zulassen, die geeignet ist, den Betriebsfrieden ernstlich zu gefährden, können damit eine grobe Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten begehen. Sie können deswegen durch Beschluß des Arbeitsgerichts aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.«

Normenkette:

(1952) § Abs. § § Abs. § S. 2 ;