BAG - Beschluss vom 03.02.1988
1 ABR 82/86
Normen:
BetrVerfG § 93, § 99 Abs.2 Nr.5;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 93 BetrVG 1972
ARST 1988, 95
AiB 1988, 291
AuR 1988, 22
BB 1988, 1327
DB 1988, 1452
DRsp VI(642)257a-b
EzA § 93 BetrVG 1972 Nr. 3
NZA 1988, 551
Personal 1988, 423
RdA 1988, 254
SAE 1989, 31
ZTR 1988, 357
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 24.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 85/86
ArbG Düsseldorf, vom 17.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 22/86

Betriebsverfassungsrechtliche Rechtsfolgen aus der Herabsetzung der Anforderungen an die Stellenbewerber in einer (Tageszeitungs-)Anzeige im Vergleich zur vorangegangenen innerbetrieblichen Stellenausschreibung: Recht des Betriebsrats, seine Zustimmung zur Einstellung externer Bewerber zu verweigern; erforderliche erneute innerbetriebliche Ausschreibung mit den herabgesetzten Anforderungen

BAG, Beschluss vom 03.02.1988 - Aktenzeichen 1 ABR 82/86

DRsp Nr. 1992/6124

Betriebsverfassungsrechtliche Rechtsfolgen aus der Herabsetzung der Anforderungen an die Stellenbewerber in einer (Tageszeitungs-)Anzeige im Vergleich zur vorangegangenen innerbetrieblichen Stellenausschreibung: Recht des Betriebsrats, seine Zustimmung zur Einstellung externer Bewerber zu verweigern; erforderliche erneute innerbetriebliche Ausschreibung mit den herabgesetzten Anforderungen

1. Der Arbeitgeber bestimmt in einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung allein, welche Anforderungen ein Bewerber um die ausgeschriebene Stelle erfüllen muss. 2. Der Arbeitgeber genügt nicht der vom Betriebsrat geforderten innerbetrieblichen Stellenausschreibung, wenn er eine bestimmte Stelle im Betrieb zwar ausschreibt, in einer Stellenanzeige in der Tagespresse dann aber geringere Anforderungen für eine Bewerbung um diese Stelle nennt. Der Betriebsrat kann daher die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers verweigern, der sich auf diese Stellenanzeige mit den geringeren Anforderungen hin beworben hat.

Normenkette:

BetrVerfG § 93, § 99 Abs.2 Nr.5;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber erstrebt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Arbeitnehmers, die der Betriebsrat mit der Begründung verweigert hat, die Stelle sei nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden.