LAG Düsseldorf - Beschluss vom 14.08.1996
4 TaBV 98/95
Normen:
BetrVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 14.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 18/95

Betriebsverfassungsrechtlicher Begriff des gemeinsamen Betriebs

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 4 TaBV 98/95

DRsp Nr. 2002/8575

Betriebsverfassungsrechtlicher Begriff des gemeinsamen Betriebs

Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt selbst dann nicht vor, wenn bei unveränderter örtlicher Betriebsstätte und im wesentlichen gleichen Kundenkreis ein Betriebsteil eines Betriebes - hier: Fuhrpark und Spedition eines Dienstleistungsbetriebes - auf ein anderes Unternehmen übertragen wird, sofern nur in diesem Falle die Leitungsmacht über diesen Betriebsteil durch das andere Unternehmen selbständig ausgeübt wird, indem insbesondere in personeller und sozialer Hinsicht die maßgeblichen Entscheidungen von diesem wahrgenommen werden.

Normenkette:

BetrVG § 1 ;
Vorinstanz: ArbG Wesel, vom 14.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 18/95