LAG Niedersachsen - Beschluss vom 23.04.1990
3 TaBV 27/90
Normen:
BetrVG § 1 ;
Fundstellen:
BetrR 1990, 104
EzA BetrVG 1972 Nr. 8
LAGE § 1 BetrVG 1972 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 22.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 1/90

Betriebsverfassungsrechtlicher Betriebsbegriff

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 23.04.1990 - Aktenzeichen 3 TaBV 27/90

DRsp Nr. 2002/6597

Betriebsverfassungsrechtlicher Betriebsbegriff

1. Unter "Betrieb" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist zu verstehen der Tätigkeitszusammenhang von Arbeitnehmern auf der Grundlage eines bei natürlicher Betrachtung äußerlich abgrenzbaren, fremdbestimmten Leistungssubstrates, durch den und in dem die interessengerechte Vertretung der Arbeitnehmer möglichst ortsnah und effektiv verwirklicht werden kann. 2. Für die Interessengemeinschaft, die einen einheitlichen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne wesentlich bestimmt, unabhängig davon, ob gesellschaftsrechtlich ein oder mehrere Unternehmen das "Geschäft" betreiben, ist entscheidend das Gesamtbild einer wirtschaftlich-sozialen Interdependenz, das sich unter anderem aus folgenden Merkmalen ergeben kann: - Betriebsgemeinschaft der Arbeitnehmer, indiziert durch eine räumlich-technisch verbundene Arbeit, - gegenseitige Austausch- und Versetzbarkeit, - gemeinsame Sozialeinrichtungen, - personenidentische oder -teilidentische Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktionen, - gegenseitige wirtschaftlich-technische Abhängigkeit und Durchdringung, insbesondere bei kapitalmäßiger Verflechtung und Verschachtelung, - einander ergänzende oder aufeinander bezogene Produktion und/oder Dienstleistung.