Zwischen den Parteien herrscht Streit über die Frage, ob einem Arbeitnehmer Vergütungsansprüche für die Teilnahme an einer während seines Erziehungsurlaubs abgehaltenen regelmäßigen Betriebsversammlung zustehen.
Der Kläger ist seit dem 1. August 1980 mit einem Bruttostundenlohn von zuletzt 16,24 DM bei der Beklagten beschäftigt. Obwohl er sich in der Zeit vom 27. Oktober 1986 bis zum 26. März 1987 im gesetzlichen Erziehungsurlaub befand, nahm er am 20. März 1987 an einer regelmäßigen Betriebsversammlung von siebeneinhalbstündiger Dauer teil und verlangt hierfür Lohn in Höhe von 117,74 DM brutto.
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