OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2017
12 E 896/16
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BEEG § 18 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3070/16

Beurteilung des Grads der Erfolgsaussicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Risikoabschätzung bei einer ausreichend bemittelten Person; Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 12 E 896/16

DRsp Nr. 2017/5342

Beurteilung des Grads der Erfolgsaussicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Risikoabschätzung bei einer ausreichend bemittelten Person; Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; BEEG § 18 Abs. 1 S. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.