LAG Köln - Urteil vom 16.12.2016
4 Sa 353/16
Normen:
GewO § 109 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 5
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1759/15

Beurteilungen der Leistungen eines Arbeitnehmers in einem Arbeitszeugnis

LAG Köln, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 4 Sa 353/16

DRsp Nr. 2017/1502

Beurteilungen der Leistungen eines Arbeitnehmers in einem Arbeitszeugnis

Eine aufgrund einer Leistungsbeurteilung gezahlte leistungsorientierte Bezahlung führt jedenfalls dann nicht zu einer Selbstbindung des Arbeitgebers hinsichtlich einer überdurchschnittlichen Leistungsbewertung im Zeugnis, wenn die der Zahlung zugrundeliegende Beurteilung zu dem Ergebnis "Aufgaben erfüllt [Normalleistung]" gelangt ist. Die in einem Arbeitszeugnis enthaltene sehr gute Bewertung der von der bewerteten Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse rechtfertigt nicht die Annahme, allein eine überdurchschnittliche Gesamtbeurteilung stelle sich als leistungsgerecht dar. Denn die Arbeitsergebnisse stellen lediglich einen Teilbereich der in einem Zeugnis bewerteten Gesichtspunkte dar.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 16.02.2016 - 7 Ca 1759/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 109 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Formulierung der Beurteilungsformel in einem Arbeitszeugnis.

Der Kläger war vom 01.10.2002 bis zum 30.06.2015 bei der Beklagten alsDipl.-Ingenieur und Architekt im B f B u R (im Folgenden: BBR) in B beschäftigt.

1. 2.