LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.10.2023
2 Sa 85/23
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 978/20

Beurteilungsspielraum; Darlegungslast; Eingruppierung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Krankenkasse; Kundenberater; Qualifizierungsmerkmal; Sozialversicherungsfachangestellte; Tätigkeitsbeispiel; Tätigkeitsmerkmal; Eingruppierung einer Kundenberaterin bei einer Krankenkasse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 85/23

DRsp Nr. 2024/5561

Beurteilungsspielraum; Darlegungslast; Eingruppierung; Gleichbehandlungsgrundsatz; Krankenkasse; Kundenberater; Qualifizierungsmerkmal; Sozialversicherungsfachangestellte; Tätigkeitsbeispiel; Tätigkeitsmerkmal; Eingruppierung einer Kundenberaterin bei einer Krankenkasse

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.02.2023 - 3 Ca 978/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und ein BWL-Studium (Abschluss Bachelor of Arts) absolviert. Sie ist seit dem 1. Februar 2005 auf der Grundlage des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags vom 4. September 2006 (Bl. 12 - 16 d. A.) bei der Beklagten, einer gesetzlichen Krankenkasse, als Kundenberaterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen (MTV) vom 15. März 2010 und der Entgeltgruppentarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen (ETV) vom 15. März 2010 in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

In § 11 MTV heißt es:

"§ 11

Eingruppierung