LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.10.2020
2 Sa 100/19
Normen:
KSchG § 9; KSchG § 10;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 14
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1631/17

Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien bei Auslegung tariflicher RegelungenEigenkündigung zur Vermeidung einer ArbeitgeberkündigungBetriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit von Stichtagsregelungen für SozialplanabfindungenWeiter Spielraum bei der Aufstellung von Sozialplänen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 100/19

DRsp Nr. 2020/18252

Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien bei Auslegung tariflicher Regelungen Eigenkündigung zur Vermeidung einer Arbeitgeberkündigung Betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit von Stichtagsregelungen für Sozialplanabfindungen Weiter Spielraum bei der Aufstellung von Sozialplänen

Ebenso wie andere Normgeber haben Betriebsparteien einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regeln. Diese umfassen auch die typisierende Beurteilung, dass Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt, als durch die Betriebsänderung geboten, selbst kündigen, ohne hierzu vom Arbeitgeber veranlasst zu sein, durch die Betriebsänderung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden, als diejenigen, die den mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Besitzstand nicht freiwillig aufgeben, sondern eine Kündigung des Arbeitgebers abwarten. Eine Veranlassung des Arbeitnehmers zu einer Eigenkündigung durch den Arbeitgeber liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung bestimmt, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um so eine sonst notwendig werdende Arbeitgeberkündigung zu vermeiden.