BVerwG - Urteil vom 25.07.2013
2 C 12.11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5; BeamtStG § 9; NBG § 9 Abs. 2; NBG § 45 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 2 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) Ziff. i; Richtlinie 2000/78/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. a);
Fundstellen:
NJW 2013, 10
NVwZ 2014, 300
ZBR 2014, 89
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 1621/08
OVG Niedersachsen, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 5 LC 190/09

Beurteilungsspielraum des Dienstherren bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern; Gesundheitliche Ungeeignetheit eines Beamtenbewerbers bei Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - Aktenzeichen 2 C 12.11

DRsp Nr. 2013/23130

Beurteilungsspielraum des Dienstherren bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern; Gesundheitliche Ungeeignetheit eines Beamtenbewerbers bei Bestehen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

1. Bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum zu.2. Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (Änderung der Rechtsprechung).

Tenor

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2011 wird aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27. Mai 2009 in Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat zurückgewiesen hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. Abs. ;