BAG - Urteil vom 05.11.1997
4 AZR 178/96
Normen:
BAT § 23a; Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (vom 24.04.1991) § 5 (Einleitungssatz);
Fundstellen:
AP Nr. 39 zu § 23b BAT
BB 1998, 488
DB 1998, 1418
NZA-RR 1998, 477
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 12753/95
LAG Berlin, vom 05.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 127/95

Bewährungsaufstieg - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern

BAG, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 4 AZR 178/96

DRsp Nr. 1998/1945

Bewährungsaufstieg - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern

»Vordienstzeiten, die der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt hat, sind nach § 5 der Übergangsvorschriften des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 im Rahmen des Bewährungsaufstiegs nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BAT § 23a; Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (vom 24.04.1991) § 5 (Einleitungssatz);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch für die Zeit ab dem 1. Mai 1994 bis 31. Januar 1997 Vergütung nach VergGr. V b der Anlage 1 a des BAT zu zahlen.

Der 1948 geborene Kläger ist staatlich anerkannter Erzieher. Er war vom 1. Juli 1983 bis zum 14. April 1991 in den Diensten des Landes Baden-Württemberg im Psychiatrischen Krankenhaus B als "Erzieher im Pflegedienst" tätig, und zwar vom 16. Januar 1984 bis zu seinem Ausscheiden in der geschlossenen forensischen Station für Männer mit 35 Betten.

Am 15. April 1991 trat er in die Dienste des beklagten Landes. Seine Tätigkeit entspricht inhaltlich der beim Land Baden-Württemberg. Bei dem beklagten Land ist er als Heilerziehungspfleger in, einer überwiegend geschlossenen Abteilung der K - Nervenklinik tätig.