BSG - Beschluß vom 16.11.2005
B 2 U 342/04 B
Normen:
VwZG § 5 Abs. 2 ; ZPO § 212a § 418 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 277/02
SG Hildesheim, vom 15.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 23/95

Beweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses

BSG, Beschluß vom 16.11.2005 - Aktenzeichen B 2 U 342/04 B

DRsp Nr. 2006/2186

Beweis der Unrichtigkeit des Empfangsbekenntnisses

Als öffentliche Urkunde erbringt das unterschriebene und datierte Empfangsbekenntnis den vollen Beweis für den Zeitpunkt der Zustellung. Dabei reicht es zum Beweis der Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis bescheinigten Zustellungsdatums nicht aus, dass der Zustellungsempfänger als Zeuge im Prozess aussagt, er habe das ihm zugegangene Schriftstück erst zu einem späteren Zeitpunkt mit Empfangswillen entgegengenommen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

VwZG § 5 Abs. 2 ; ZPO § 212a § 418 ;

Gründe:

Mit ihrer Klage auf Gewährung von Verletztenrente hatte die Klägerin in erster Instanz keinen Erfolg. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 15. März 2002 wurde ihrem Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Das von ihm unterschriebene Empfangsbekenntnis trägt das handschriftlich eingesetzte Datum "24.04.2002". Die Klägerin hat mit einem am Montag, den 27. Mai 2002, beim SG eingegangenen Telefax gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat dieses Rechtsmittel durch Urteil vom 25. Mai 2004 als unzulässig, weil verspätet, verworfen.