BAG - Urteil vom 14.11.2013
8 AZR 813/12
Normen:
GG Art. 20; GG 103; ZPO § 141; ZPO § 286; ZPO § 373; ZPO § 384; ZPO § 447; ZPO § 448;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Mobbing Nr. 8
AuR 2014, 250
BB 2014, 627
EzA-SD 2014, 4
NJW 2014, 1326
NZA 2014, 564
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG München, vom 04.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 541/11
ArbG München, vom 29.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 12312/10

Beweis des Mobbings eines Arbeitnehmers durch Parteivernehmung

BAG, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 813/12

DRsp Nr. 2014/3532

Beweis des Mobbings eines Arbeitnehmers durch Parteivernehmung

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer ist für das Vorliegen von Mobbinghandlungen, aus denen er Entschädigungs- und/oder Schadensersatzansprüche herleitet, darlegungs- und beweispflichtig. 2. Eine Parteivernehmung der beweispflichtigen Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt voraus, dass für die zu beweisenden Tatsachen aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. 3. Lehnt das Berufungsgericht eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO deshalb ab, weil es die gewisse Wahrscheinlichkeit der Beweistatsache verneint, so müssen seine diesbezüglichen Feststellungen in einer § 286 ZPO genügenden Weise getroffen sein.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 4. November 2011 - 3 Sa 541/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klageanträge zu VI und VII zurückgewiesen hat.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 20; GG 103; ZPO § 141; ZPO § 286; ZPO § 373; ZPO § 384; ZPO § 447; ZPO § 448;

Tatbestand: