LAG Hamm - Urteil vom 17.03.2005
16 Sa 912/04
Normen:
ZPO § 416 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 547
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 1059/03 - 31.03.2004,

Beweiskraft einer Urkunde - Zugang eines Kündigungsschreibens

LAG Hamm, Urteil vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 912/04

DRsp Nr. 2005/9465

Beweiskraft einer Urkunde - Zugang eines Kündigungsschreibens

»Steht fest, dass die Unterschrift unter eine Kündigungserklärung vom Arbeitnehmer stammt, so greift die gesetzliche Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO, an die das Gericht nach § 286 II ZPO gebunden ist. Auf die Überzeugung des Gerichts nach § 286 I ZPO kommt es insoweit nicht an. Ist jedoch nach bürgerlichem Recht die Aushändigung der Urkunde Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der darin enthaltenen Erklärung, so bedarf die formelle Beweiskraft des § 416 ZPO der Ergänzung durch den Nachweis der Begebung der Urkunde. Für diesen gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung nach § 286 I ZPO

Normenkette:

ZPO § 416 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung der Klägerin.

Die am 21.11.1951 geborene Klägerin ist seit Mitte des Jahres 1985 bei der Beklagten als Arbeiterin im Akkord beschäftigt. Sie erzielte zuletzt einen durchschnittlichen Verdienst von 1.640,-- EUR brutto monatlich. Die Beklagte hat ihren Hauptsitz in G1xxxxxxx und ein weiteres Werk in B1xxx, in dem die Klägerin tätig war.