LAG Hamm - Urteil vom 12.01.2005
18 Sa 1661/04
Normen:
EntgFG § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 3 Ca 39/04 - 14.07.2004,

Beweislast bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und anschließender Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1661/04

DRsp Nr. 2005/5471

Beweislast bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und anschließender Kündigung

1. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber zu beweisen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.2. Sprechen Lebenserfahrung und Fallumstände für ein Verschulden des Arbeitnehmers, kann dieser zur Mitwirkung an der Aufklärung verpflichtet sein; der Arbeitnehmer hat dann den Beweis des ersten Anscheins dadurch zu entkräften, dass er Tatsachen für seine Schuldlosigkeit vorbringt und nachweist.3. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 EntgFG hat grundsätzlich der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen.4. Kündigt der Arbeitgeber jedoch im zeitlichen Zusammenhang mit der Krankmeldung eines Arbeitnehmers oder der Anzeige, dass eine bekannte Arbeitsunfähigkeit fortdauere, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit oder deren Fortdauer Anlass der Kündigung ist; diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Arbeitgeber dadurch erschüttern, dass er Tatsachen vorträgt und erforderlichenfalls beweist, aus denen sich ergibt, dass andere Gründe seinen Kündigungsentschluss bestimmt haben.

Normenkette:

EntgFG § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: