LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.05.2023
12 Sa 1250/22
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 264;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 297
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 10590/19

Beweislast des Arbeitgebers bei Berufung auf Verfall von UrlaubsanspruchUnbeachtlichkeit fehlender Hinweispflicht des Arbeitgebers bei Verfall von UrlaubSekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Verfall von Urlaubsansprüchen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 1250/22

DRsp Nr. 2023/8482

Beweislast des Arbeitgebers bei Berufung auf Verfall von Urlaubsanspruch Unbeachtlichkeit fehlender Hinweispflicht des Arbeitgebers bei Verfall von Urlaub Sekundäre Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Verfall von Urlaubsansprüchen

Der Arbeitgeber, der sich auf das Erlöschen der Urlaubsansprüche mit Ende von Urlaubsjahr und Übertragungszeitraum beruft, ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankt oder erwerbsgemindert war und deshalb die Versäumung der arbeitgeberseitigen Mitwirkungspflicht bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs das Erlöschen von Urlaubsansprüchen nach § 7 Absatz 3 BUrlG nicht hindert.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Februar 2020 - 58 Ca 10590/19 wird hinsichtlich eines Betrags von 1.441,70 EUR aus der Abgeltung von 10 weiteren Urlaubstagen aus 2018 als unzulässig verworfen.

II. Im Übrigen wird sie als unbegründet abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 264;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Juli 1988 ein Arbeitsverhältnis.