BGH - Urteil vom 23.06.2020
VI ZR 435/19
Normen:
EFZG § 6 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 1; VVG § 115 Abs. 1;
Fundstellen:
AP EntgeltFG § 6 Nr. 1
ArbRB 2020, 341
DAR 2020, 501
DAR 2021, 311
EzA-SD 2020, 9
MDR 2020, 999
NJW 2020, 3176
VersR 2021, 1497
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1453/17
LG Frankfurt/Main, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 183/18

Beweislast des Arbeitgebers bei einem Forderungsübergang; Darlegen und Beweisen eines Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens wegen Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers als Folge einer durch den Unfall bedingten HWS-Distorsion

BGH, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen VI ZR 435/19

DRsp Nr. 2020/10436

Beweislast des Arbeitgebers bei einem Forderungsübergang; Darlegen und Beweisen eines Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfallschadens wegen Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers als Folge einer durch den Unfall bedingten HWS-Distorsion

Zur Beweislast des Arbeitgebers bei einem Forderungsübergang gemäß § 6 Abs. 1 EFZG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

EFZG § 6 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 1; VVG § 115 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer aus gemäß § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenem Recht auf Erstattung der Entgeltfortzahlung an ihre ehemalige Arbeitnehmerin, die Zeugin W., nach einem Verkehrsunfall vom 16. März 2016 in Anspruch, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht.