LAG Hamm - Urteil vom 13.02.2005
8 Sa 1614/02
Normen:
KSchG § 1 § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 11.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 948/02

Beweislast des Arbeitgebers für geringe Beschäftigtenzahl - Kleinbetriebsklausel als Ausnahmetatbestand zum allgemeinen Kündigungsschutz

LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1614/02

DRsp Nr. 2005/19992

Beweislast des Arbeitgebers für geringe Beschäftigtenzahl - Kleinbetriebsklausel als Ausnahmetatbestand zum allgemeinen Kündigungsschutz

»Die Beweislast für die Tatsache, dass der Betrieb nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und deshalb der allgemeine Kündigungsschutz nach dem 1. Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes keine Anwendung findet, trifft entgegen der überkommenen Auffassung den Arbeitgeber (im Anschluss an LAG Berlin, LAGE § 23 KSchG Nr. 11). Sowohl nach der Gesetzessystematik als auch nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesarbeitsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel handelt es sich nämlich um eine Ausnahme vom Grundsatz des allgemeinen Kündigungsschutzes. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind danach - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - vom Arbeitgeber nachzuweisen.«

Normenkette:

KSchG § 1 § 23 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, fristgemäße Kündigung vom 31.05.2002. Ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Maßgabe der Anzahl der Beschäftigten das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ist unter den Parteien streitig.