Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 07.05.2018 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung. Die Klägerin macht geltend, sie sei nach den Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst unter XXIV. Entgeltordnung VKA einzugruppieren und zu vergüten und nicht nach den Entgeltgruppen für Beschäftigte in Gesundheitsberufen nach XI. 1. (Beschäftigte in der Pflege) Entgeltordnung VKA.
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