LAG Hamm - Urteil vom 06.06.2019
11 Sa 1066/18
Normen:
TVöD -K § 12 Abs. 1; TVöD -K § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 892/17

Beweislast für tatsächliche Voraussetzungen einer Höhergruppierung

LAG Hamm, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 11 Sa 1066/18

DRsp Nr. 2019/11947

Beweislast für tatsächliche Voraussetzungen einer Höhergruppierung

Für eine höhere Eingruppierung muss ein entsprechender Lebenssachverhalt vorgetragen werden. Zu diesem gehört, dass die für die höhere Vergütungsgruppe notwendigen Tätigkeiten auch tatsächlich erbracht worden sind. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, sich aus einer einheitlichen Tätigkeit der klagenden Partei das gegebenenfalls Notwendige herauszusuchen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 07.05.2018 - 2 Ca 892/17 O - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -K § 12 Abs. 1; TVöD -K § 12 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung. Die Klägerin macht geltend, sie sei nach den Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst unter XXIV. Entgeltordnung VKA einzugruppieren und zu vergüten und nicht nach den Entgeltgruppen für Beschäftigte in Gesundheitsberufen nach XI. 1. (Beschäftigte in der Pflege) Entgeltordnung VKA.