LSG Chemnitz, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen L 5 VG 2/05
DRsp Nr. 2007/20487
Beweislast in der Gewaltopferentschädigung
Auf dem Gebiet der Entschädigung von Opfern von Gewalttaten muss der schädigende Vorgang nicht nur wahrscheinlich, sondern nachgewiesen sein. Falls es daran fehlt, geht dies im Rahmen der objektiven Beweis- und Feststellungslast zu Lasten des Opfers. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]