LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2023
2 Sa 70/23
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 612a; GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2773/21

Beweislast; Maßregelungsverbot; Sittenwidrigkeit; Teamfähigkeit; Treuwidrigkeit; Kündigung in der Wartezeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 70/23

DRsp Nr. 2024/5558

Beweislast; Maßregelungsverbot; Sittenwidrigkeit; Teamfähigkeit; Treuwidrigkeit; Kündigung in der Wartezeit

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.01.2023 - 6 Ca 2773/21 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 612a; GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung in der Wartezeit.

Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 05. August 2021 (Bl. 6 - 12 d. A.) seit dem 15. August 2021 als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt und in der Bewachung von Objekten der Bundeswehr am Standort W-Stadt eingesetzt. Nach Ziffer 1 des Arbeitsvertrags der Parteien findet auf das Arbeitsverhältnis u.a. der Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils gültigen Fassung (MRTV) Anwendung. In Ziffer 3 des Arbeitsvertrags ist vereinbart, dass die Probezeit sechs Monate beträgt.