OLG Dresden - Beschluss vom 26.02.2018
4 U 1663/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2534/16

Beweiswert der ärztlichen Dokumentation

OLG Dresden, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 4 U 1663/17

DRsp Nr. 2018/5939

Beweiswert der ärztlichen Dokumentation

Einer ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation ist bis zum Beweis des Gegenteils Glauben zu schenken.

1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.

2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

4. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2018 wird aufgehoben.

5. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 10.000,00 EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung.