LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.07.2023
5 Sa 1/23
Normen:
SGB V § 275 Abs. 1a; BUrlG § 9;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 295
NJW 2023, 3382
NZA 2023, 1404
NZA-RR 2023, 526
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 151/22

Beweiswert einer ärztlichen ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungErschütterung des Beweiswerts der ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungErschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Gesamtschau der Einzelumstände

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 1/23

DRsp Nr. 2023/10910

Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Gesamtschau der Einzelumstände

1. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht allein deshalb erschüttert, weil diese einen Zeitraum innerhalb der Kündigungsfrist, insbesondere gegen Ende der Kündigungsfrist betrifft. 2. Eine zu Beginn der Erkrankung angetretene rund 10-stündige Bahnfahrt eines als Chefarzt beschäftigten Arbeitnehmers zum Familienwohnsitz, um dort die Hausärztin aufzusuchen, lässt ohne Hinzutreten weiterer Umstände die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht fragwürdig erscheinen.

1. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn nach Maßgabe eines verständigen Arbeitgebers belastbare Tatsachen vorhanden sind, die erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers belegen. 2. Ob der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erschüttert anzusehen ist, ergibt sich aus einer Gesamtschau der Einzelumstände. Ausgangspunkt dafür ist die geschuldete Arbeitsleistung, nach der sich bestimmt, ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht.