LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.11.2017
2 Sa 262 d/17
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2 S. 2; RL 2000/78/EG Art. 4 Abs. 1; RL 2006/54/EG Art. 14 Abs. 1 a; GRCh Art. 21; GRCh Art. 23; EMRK Art. 14; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; AGG § 15; GStG SH § 20; KrO SH § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 61 b/17

Bewerber als Beschäftigter i.S.d. § 7 Abs. 1 AGGBenachteiligung wegen des Geschlechts bei StellenausschreibungenUnions- und Verfassungsrechtskonformität der Stellenbesetzung mit einer weiblichen GleichstellungsbeauftragtenRechtfertigender Grund für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 262 d/17

DRsp Nr. 2019/11872

Bewerber als Beschäftigter i.S.d. § 7 Abs. 1 AGG Benachteiligung wegen des Geschlechts bei Stellenausschreibungen Unions- und Verfassungsrechtskonformität der Stellenbesetzung mit einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten Rechtfertigender Grund für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung

1. Ein Bewerber gilt als Beschäftigter i.S.d. § 7 Abs. 1 AGG. Es kommt dabei nur auf einen formalen Bewerberstatus an, nicht auf die Beachtung etwaiger bei Bewerbungen üblichen Formalitäten oder auf die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung. 2. Ist eine Stelle für eine Gleichstellungsbeauftragte erkennbar nur für Frauen ausgeschrieben, ist ein männlicher Bewerber, der nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, wegen seines Geschlechts benachteiligt. 3. Die Kreisordnung Schleswig-Holstein (§ 2 Abs. 3 KrO-SH) gebietet die Besetzung der Gleichstellungsbeauftragten der Kreise mit einer Frau. Diese Regelung liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und dient dazu, die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu fördern. Sie ist deshalb verfassungsgemäß und entspricht auch dem Unionsrecht.