OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.06.2017
14 A 1776/16
Normen:
JustG NRW § 110 Abs. 1 S. 1-2; JustG NRW § 110 Abs. 2 Nr. 2; HG § 63a Abs. 1 S. 1; HG § 64 Abs. 2 Nr. 1-2 und Nr. 6; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; ÜPO § 17 Abs. 1; ÜPO § 17 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
DÖV 2017, 876
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1107/16

Bewertung einer Leistung i.R.e. berufsbezogenen Prüfung als Grundlage der Entscheidung über die hochschulrechtliche Anerkennung von Leistungen; Anerkennung einer in Prag verfassten Masterarbeit als Abschlussarbeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 14 A 1776/16

DRsp Nr. 2017/10480

Bewertung einer Leistung i.R.e. berufsbezogenen Prüfung als Grundlage der Entscheidung über die hochschulrechtliche Anerkennung von Leistungen; Anerkennung einer in Prag verfassten Masterarbeit als Abschlussarbeit

Der Entscheidung über die hochschulrechtliche Anerkennung von Leistungen liegt keine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2 JustG NRW zugrunde. Die erworbenen Kompetenzen weisen keinen wesentlichen Unterschied im Sinne von § 63a Abs. 1 S. 1 HG auf, wenn die bereits erbrachte Prüfungsleistung in allen wesentlichen Elementen mit der geforderten Prüfungsleistung nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes und Art und Dauer der Prüfung übereinstimmt. Das ist bei einer Abschlussarbeit wie der Masterarbeit, die sich thematisch am Inhalt des gesamten Studiengangs orientiert und deren Thema dem Prüfling vorgegeben wird, nicht der Fall, wenn der mit der anzuerkennenden Masterarbeit absolvierte Studiengang nicht im Wesentlichen gleiche Inhalte aufweist. Ansonsten würde die Anerkennung den Antragsteller im Vergleich zu den Mitprüflingen chancengleichheitswidrig bevorteilen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit ist das angegriffene Urteil wirkungslos.