OLG Köln - Urteil vom 14.11.2019
15 U 89/19
Normen:
DS-GVO Art. 6 Abs. 1 Buchst. f); BGB § 823 Abs. 2; BGB § 1004;
Fundstellen:
CR 2020, 112
ZUM-RD 2020, 198
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 157/18

Bewertungsportal für ÄrzteAnspruch auf Löschung von Bewertungen und DatenVerarbeitung personenbezogener DatenEinzelfall der Gestaltung einer Bewertungsplattform

OLG Köln, Urteil vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 15 U 89/19

DRsp Nr. 2020/265

Bewertungsportal für Ärzte Anspruch auf Löschung von Bewertungen und Daten Verarbeitung personenbezogener Daten Einzelfall der Gestaltung einer Bewertungsplattform

1. Unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Bewertungsplattform personenbezogene Daten eines Betroffenen verarbeiten darf und in welchen Fällen er seine Rolle als "neutraler Informationsmittler" verlässt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt.2. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018 (VI ZR 30/17) befasst sich lediglich mit einem Einzelfall der Gestaltung einer Bewertungsplattform.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29.03.2019 (9 O 157/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche in der Datenbank der Internetseite www.A+*.de zu der Klägerin gespeicherten Daten - Name, Fachrichtung, Anschrift und Telefonnummer der Praxis sowie die zu der Klägerin abgegebenen Bewertungen - zu löschen.

2. a) b) c) d) 3. II. III. IV.