OVG Hamburg - Urteil vom 11.05.2017
4 Bf 96/16
Normen:
KibeG § 7 Abs. 1; KiBeG § 21 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 2; BGB § 812 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2659/14

Bewilligung der Erstattung der Kosten (abzüglich eines Familieneigenanteils) für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung durch den Träger der Jugendhilfe; Kita-Gutschein als Bewilligungsbescheid; Rückwirkende Neuberechnung des Familieneigenanteils; Zahlungen des Trägers der Jugendhilfe an den Betreiber der Kindertagesstätte

OVG Hamburg, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 4 Bf 96/16

DRsp Nr. 2017/10946

Bewilligung der Erstattung der Kosten (abzüglich eines Familieneigenanteils) für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung durch den Träger der Jugendhilfe; Kita-Gutschein als Bewilligungsbescheid; Rückwirkende Neuberechnung des Familieneigenanteils; Zahlungen des Trägers der Jugendhilfe an den Betreiber der Kindertagesstätte

§ 7 Abs. 1 KibeG § 50 Abs. 1 SGB X § 50 Abs. 2 SGB X § 812 Abs. 1 BGB 1. Bewilligt ein Träger der Jugendhilfe die Erstattung der Kosten - abzüglich eines Familieneigenanteils - für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung (sog. Kita-Gutschein als Bewilligungsbescheid) und zahlt er den Erstattungsbetrag unmittelbar an den Betreiber der Kindertagesstätte, kann er Forderungen aus einer rückwirkenden Neuberechnung des Familieneigenanteils nicht gegenüber dem Betreiber der Kindertagesstätte geltend machen.2. Zahlungen des Trägers der Jugendhilfe an den Betreiber der Kindertagesstätte erfolgen in diesen Fällen nicht aufgrund eines Verwaltungsakts, sodass kein Anspruch aus § 50 Abs. 1 SGB X besteht. Ein Anspruch aus § 50 Abs. 1 SGB X besteht lediglich gegenüber dem Adressaten des Bewilligungsbescheides.