BSG - Beschluss vom 15.12.2023
B 7 AS 7/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 341/22
LSG Baden-Württemberg, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1890/22

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 7/23 BH

DRsp Nr. 2024/3241

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2022 - L 12 AS 1890/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Den Anträgen der Kläger auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von den Klägern angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).