LAG Köln - Beschluss vom 11.10.2017
9 Ta 198/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 288 Abs. 5; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1341/17

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verfolgung von Lohnansprüchen einschließlich einer Verspätungspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB

LAG Köln, Beschluss vom 11.10.2017 - Aktenzeichen 9 Ta 198/17

DRsp Nr. 2017/15782

Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Verfolgung von Lohnansprüchen einschließlich einer Verspätungspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der die Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2017 - 2 Ca 1341/17 - teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird Rechtsanwalt N für den ersten Rechtszug zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Köln ansässigen Rechtsanwalts bis zu einer Kostenhöhe von 150,00 EUR beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 288 Abs. 5; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2 Alt. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hätte nicht einerseits Prozesskostenhilfe bewilligen und andererseits die Beiordnung eines Rechtsanwalts mit der Begründung ablehnen dürfen, dass es sich um einen sehr einfachen Sachverhalt gehandelt habe und dass sachliche Einwendungen nicht zu erwarten gewesen seien.