LAG Hamm - Beschluss vom 18.11.2005
18 Ta 731/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne - 6 (3) Ca 1240/04 - 29.08.2005,

Bewilligung der Prozesskostenhilfe in vollem Umfang

LAG Hamm, Beschluss vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 18 Ta 731/05

DRsp Nr. 2005/21404

Bewilligung der Prozesskostenhilfe in vollem Umfang

»Eine Prozesskostenhilfebewilligung "in vollem Umfang" kann Klageansprüche, die im Wege der Klageerweiterung erst nach Erlass des Bewilligungsbeschlusses anhängig gemacht werden, schon nicht erfassen, weil bezüglich dieser Klageansprüche eine Erfolgs- und Mutwilligkeitsprüfung nicht im Voraus stattfinden kann.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. In dem Rechtsstreit ArbG Herne 6 (3) Ca 1240/04 hat das Arbeitsgericht auf den am 08.04.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hin dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts mit Wirkung vom 07.04.2004 unter Beiordnung des Rechtsanwalts G2xxxxxxxx bewilligt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.

Zu diesem Zeitpunkt waren die Anträge aus der Klageschrift und aus den Schriftsätzen vom 04.05.2004 und 01.06.2004 bei dem Arbeitsgericht anhängig. Klageerweiterungen erfolgten mit den Schriftsätzen vom 05.10.2004, 05.11.2004, 04.01.2005, 04.03.2005 und in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2005.

Für die Klageerweiterungen wurde kein weiterer Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt.