I. In dem Rechtsstreit ArbG Herne 6 (3) Ca 1240/04 hat das Arbeitsgericht auf den am 08.04.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hin dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts mit Wirkung vom 07.04.2004 unter Beiordnung des Rechtsanwalts G2xxxxxxxx bewilligt. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.
Zu diesem Zeitpunkt waren die Anträge aus der Klageschrift und aus den Schriftsätzen vom 04.05.2004 und 01.06.2004 bei dem Arbeitsgericht anhängig. Klageerweiterungen erfolgten mit den Schriftsätzen vom 05.10.2004, 05.11.2004, 04.01.2005, 04.03.2005 und in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2005.
Für die Klageerweiterungen wurde kein weiterer Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gestellt.
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