BFH - Urteil vom 10.04.2014
III R 37/12
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3809/10 AO

Bewilligung des Kindergeldes für ein arbeitsuchendes Kind

BFH, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen III R 37/12

DRsp Nr. 2014/13312

Bewilligung des Kindergeldes für ein arbeitsuchendes Kind

NV: Hat die Agentur für Arbeit das arbeitsuchende Kind aus der Vermittlung abgemeldet, ohne dass die Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG erloschen ist, ergibt sich aus § 38 SGB III in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung keine --nach Ablauf einer bestimmten Zeit zu beachtende-- ungeschriebene Meldepflicht des arbeitsuchenden Kindes, bei deren Verletzung die Arbeitsuchendmeldung entfallen könnte.

Nach der Neufassung des § 38 SGB III ist die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitssuchenden nicht mehr auf drei Monate beschränkt, sondern besteht grundsätzlich unbefristet fort. Daher entfaltet eine Arbeitsuchendmeldung auch über den Zeitraum von drei Monaten hinaus Wirkung, solange die Arbeitsagentur die Vermittlung nicht förmlich einstellt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB III § 38;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am ... 1990 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitzeitraum Januar 2009 bis Juni 2010 als arbeitsuchendes Kind zu berücksichtigen ist.