Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juli 2020. In der Hauptsache begehren die Kläger die Bewilligung einer Fahrkostenerstattung i.H.v. 71,00 EUR zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus am 6. November 2019.
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