LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.11.2020
L 31 AS 1162/20 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 03.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 264/20

Bewilligung einer Fahrtkostenerstattung nach dem SGB II zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei einem FinanzgerichtUnzulässigkeit einer Berufung wegen Nichterreichen des BeschwerdewertesVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen L 31 AS 1162/20 NZB

DRsp Nr. 2020/18113

Bewilligung einer Fahrtkostenerstattung nach dem SGB II zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei einem Finanzgericht Unzulässigkeit einer Berufung wegen Nichterreichen des Beschwerdewertes Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juli 2020. In der Hauptsache begehren die Kläger die Bewilligung einer Fahrkostenerstattung i.H.v. 71,00 EUR zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus am 6. November 2019.