OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2017
12 B 1110/17
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 3125/17

Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters sowie eines Integrationshelfers für die Betreuung bei Schulaufgaben am Nachmittag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2017 - Aktenzeichen 12 B 1110/17

DRsp Nr. 2017/16927

Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters sowie eines Integrationshelfers für die Betreuung bei Schulaufgaben am Nachmittag

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat der Antragsteller keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Form eines Schulbegleiters sowie eines Integrationshelfers für die Betreuung bei Schulaufgaben am Nachmittag zu bewilligen.