SG Aurich - Beschluss vom 10.02.2005
S 15 AS 3/05
Normen:
SGG § 86 Abs. 2 § 86b Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 920 Abs. 3 ; SGB II § 9 Abs. 1 Ziffer 2 § 12 Abs. 3 Ziffer 4 § 22 Abs. 1 Satz 1 ;

Bewilligung von Heizkosten für angemessenes Wohnhaus

SG Aurich, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen S 15 AS 3/05

DRsp Nr. 2005/5044

Bewilligung von Heizkosten für angemessenes Wohnhaus

1. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zwischen den Vermögensanrechnungsvorschriften und den Bestimmungen über die Berechnung der Unterkunftskosten ist die Angemessenheit der Heizkosten eines nach § 12 Abs. 3 Ziffer 4 SGB II geschützten Hauses grundsätzlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche zu prüfen.2. Ausnahmen von diesem Grundsatz einer Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche kann es nur in besonders gelagerten Einzelfällen geben, wenn etwa aufgrund eines besonderen Zuschnittes der Wohnung oder des Hauses einzelne Räume aus der Beheizung herausgenommen werden können, ohne dass ein Schaden für diese Räume, die Heizungsanlage oder gar das gesamte Objekt zu befürchten oder die Funktionalität des Wohnraums nicht mehr gegeben ist.

Normenkette:

SGG § 86 Abs. 2 § 86b Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 920 Abs. 3 ; SGB II § 9 Abs. 1 Ziffer 2 § 12 Abs. 3 Ziffer 4 § 22 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Höhe der berücksichtigungsfähigen Heizkosten sowie die Berücksichtigung einer Pauschale für den Erhaltungsaufwand eines selbstbewohnten Hauses.