OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.01.2017
12 E 1008/16
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 19 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 3708/16

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Gewährung von Hilfen zur Erziehung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen 12 E 1008/16

DRsp Nr. 2017/5297

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Gewährung von Hilfen zur Erziehung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VIII § 19 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.