OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2017
12 E 771/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 33; SGB VIII § 37 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 37 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 2738/14

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beleg der erforderlichen Eignung als Pflegeperson des Enkels

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 12 E 771/16

DRsp Nr. 2017/16649

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beleg der erforderlichen Eignung als Pflegeperson des Enkels

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 33; SGB VIII § 37 Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 37 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 39 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

Für die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich.