BSG - Beschluss vom 21.12.2023
B 7 AS 205/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 03.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 837/18
LSG Sachsen-Anhalt, vom 05.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 426/21

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 205/23 BH

DRsp Nr. 2024/3248

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1;

Gründe