BSG - Beschluss vom 07.12.2023
B 4 AS 44/23 C
Normen:
SGG § 73a S. 1; SGG § 160 Abs. 2; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 3691/16
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1680/19

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem BSG gegenüber einem Beteiligten

BSG, Beschluss vom 07.12.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 44/23 C

DRsp Nr. 2024/1237

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem BSG gegenüber einem Beteiligten

1. § 153 Abs 4 S. 1 SGG ermächtigt das Gericht nur, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen. Dies schließt aber zumindest die Möglichkeit ein, zugleich auch eine im Berufungsverfahren unzulässig geänderte Klage abzuweisen. 2. Zur Entscheidung der reinen Rechtsfrage, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Anhörungsrüge der Klägerin vom 16. April 2023 wird das Verfahren über ihren Antrag, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J, B, beizuordnen, fortgeführt.

Der Beschluss des Senats vom 20. März 2023, mit dem der vorbezeichnete Antrag der Klägerin abgelehnt wurde, bleibt aufrechterhalten.

Normenkette:

SGG § 73a S. 1; SGG § 160 Abs. 2; ZPO § 114;

Gründe

1. Auf die zulässige und begründete sinngemäße Anhörungsrüge der Klägerin war das Verfahren fortzuführen 178a Abs 5 Satz 1 SGG), weil sich aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt, dass sie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) fristgerecht gestellt hat.