VGH Bayern - Beschluss vom 23.02.2017
12 ZB 16.2355
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1; SGB I § 66 Abs. 1; WoGG § 19; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 15.01641

Bewilligung von Wohngeld; Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten zu den Einkommensverhältnissen durch Vorlage von Dokumenten im Original

VGH Bayern, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen 12 ZB 16.2355

DRsp Nr. 2017/13459

Bewilligung von Wohngeld; Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten zu den Einkommensverhältnissen durch Vorlage von Dokumenten im Original

1. Wenn ein Verwaltungsgericht bei einer Klage auf Bewilligung von Wohngeld in seiner klageabweisenden Entscheidung die vom Kläger vorgetragene Deckungslücke beim Einkommen anhand der vorliegenden Verwaltungsakte bzw. der vom Kläger mit Klageerhebung eingereichten Kontoauszüge nicht überprüft hat, hat es das vorliegende Tatsachenmaterial nur unzureichend ausgeschöpft und ist entscheidungserheblich von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. In einem solchen Fall ist die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zuzulassen.2. Eine Wohngeldbehörde muss, will sie einen Wohngeldantrag wegen mangelnder Plausibilität der Einkommensverhältnisse nach materiellen Beweislastregeln ablehnen, bei Wohngeldantragstellern, deren bisherige und künftige Einkommens-, Vermögens- und sonstigen entscheidungserheblichen Verhältnisse sich schwierig gestalten, entweder den Betroffenen entsprechend ausführlich über die Erfordernisse einer plausiblen Darlegung der Einkommensverhältnisse belehren oder aber zu konkreten Mitwirkungshandlungen nach Maßgabe des § 66 SGB I auffordern.

Tenor

I. II.