Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2013 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen - unter Einbeziehung der Berufungsrücknahme der Beklagten - die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten - soweit nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte noch entscheidungsrelevant - um die Vergütung für sogenannte Breakstunden einschließlich hierauf entfallender Zuschläge wegen Nacht-, Sonn- bzw. Feiertagsarbeit.
Die Klägerin ist seit dem 11.10.2007 als Flugsicherheitskraft am Flughafen K /B im Betrieb der Beklagten beschäftigt. In den Monaten Juli 2011 bis einschließlich September 2012 ordnete die Beklagte während der Arbeitsschichten der Klägerin jeweils Arbeitsunterbrechungen - sogenannte Breaks - an. Zur genauen zeitlichen Lage wird auf die Auflistungen Blatt 7, 9, 13, 16 bis 18, 25, 56 bis 58, 84 und 108 f. der Akten verwiesen.
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