LAG Köln - Urteil vom 22.11.2013
10 Sa 553/13
Normen:
BGB § 297 ; GewO § 106 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3947/12

Bezahlung von BreakstundenVergütung von ArbeitszeitunterbrechungenAnnahmeverzug bei Pausen

LAG Köln, Urteil vom 22.11.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 553/13

DRsp Nr. 2014/6098

Bezahlung von Breakstunden Vergütung von Arbeitszeitunterbrechungen Annahmeverzug bei Pausen

Zur Vergütungspflicht bei sog. "breaks".

Während sich der Arbeitnehmer in seiner Arbeitspause nach § 4 ArbZG befindet, ist er aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig im Sinne des § 297 BGB.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.02.2013 - 16 Ca 3947/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen - unter Einbeziehung der Berufungsrücknahme der Beklagten - die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 297 ; GewO § 106 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte noch entscheidungsrelevant - um die Vergütung für sogenannte Breakstunden einschließlich hierauf entfallender Zuschläge wegen Nacht-, Sonn- bzw. Feiertagsarbeit.

Die Klägerin ist seit dem 11.10.2007 als Flugsicherheitskraft am Flughafen K /B im Betrieb der Beklagten beschäftigt. In den Monaten Juli 2011 bis einschließlich September 2012 ordnete die Beklagte während der Arbeitsschichten der Klägerin jeweils Arbeitsunterbrechungen - sogenannte Breaks - an. Zur genauen zeitlichen Lage wird auf die Auflistungen Blatt 7, 9, 13, 16 bis 18, 25, 56 bis 58, 84 und 108 f. der Akten verwiesen.

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