BFH - Urteil vom 01.03.2012
VI R 4/11
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4861/08

Bezeichnung der Gegenleistung für die Übertragung des Arbeitsentgeltanspruchs als Insolvenzgeld im Falle der Vorfinanzierung eines einem Dritten zustehenden Insolvenzgeldes

BFH, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen VI R 4/11

DRsp Nr. 2012/10515

Bezeichnung der Gegenleistung für die Übertragung des Arbeitsentgeltanspruchs als Insolvenzgeld im Falle der Vorfinanzierung eines einem Dritten zustehenden Insolvenzgeldes

1. Soweit Insolvenzgeld vorfinanziert wird, das nach § 188 Abs. 1 SGB III einem Dritten zusteht, ist die Gegenleistung für die Übertragung des Arbeitsentgeltanspruchs als Insolvenzgeld i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen.2. Die an den Arbeitnehmer gezahlten Entgelte hat dieser i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG bezogen, wenn sie ihm nach den Regeln über die Überschusseinkünfte zugeflossen sind.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe

I.