LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.2013
14 Sa 5/13
Normen:
BGB § 311a;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1344/12

Bezugspflegemodell in der AltenpflegeArbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten PflegersFunktionspflegemodell contra Bezugspflegemodell

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 14 Sa 5/13

DRsp Nr. 2014/1841

Bezugspflegemodell in der Altenpflege Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten Pflegers Funktionspflegemodell contra Bezugspflegemodell

Auch soweit in einer Einrichtung der Altenpflege das Bezugspflegemodell zur Anwendung kommt steht dies einer individuellen Lage der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten nicht entgegen

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.11.2012 - 2 Ca 1344/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 311a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Lage einer verringerten Arbeitszeit der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 15.11.2002 als examinierte Altenpflegerin bei der Beklagten beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen beträgt 2.400,00 €.

Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TVöD -B Anwendung.

Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter ihres am 01.11.2007 geborenen Sohnes.

Die Beklagte betreibt u.a. drei Altenheime. Dort werden die Bewohner im dreischichtigen Dienst kontinuierlich versorgt. Die Klägerin war eingesetzt im Haus C.. Die Frühschicht dauert von 6.00 bis 14.12 Uhr, die Spätschicht von 13.48 bis 22.00 Uhr und die Nachtschicht von 21.45 bis 6.15 Uhr.