BFH vom 06.03.1980
VI R 65/77
Normen:
EStG (1967) § 3 Nr. 16 ; LStDV (1968) § 4 Nr. 3, § 31 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 559
BStBl II 1980, 289

BFH - 06.03.1980 (VI R 65/77) - DRsp Nr. 1997/14446

BFH, vom 06.03.1980 - Aktenzeichen VI R 65/77

DRsp Nr. 1997/14446

»Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs darf ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erstattete Reisekosten nur unter der Voraussetzung steuerfrei lassen, daß die Arbeitnehmer die Dauer der Dienstreise, den Reiseweg und - soweit die Reisekosten nicht zulässigerweise mit Pauschbeträgen erstattet werden - auch die Höhe der entstandenen Aufwendungen durch Reisekostenabrechnungen nachweisen. Der Arbeitgeber hat die Reisekostenabrechnungen zu den Lohnkonten der Arbeitnehmer zu nehmen.«

Normenkette:

EStG (1967) § 3 Nr. 16 ; LStDV (1968) § 4 Nr. 3, § 31 Abs. 3 Nr. 3 ;