BFH vom 11.01.1980
VI R 165/77
Normen:
EStG (1975) § 3 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 479
BStBl II 1980, 205

BFH - 11.01.1980 (VI R 165/77) - DRsp Nr. 1997/14409

BFH, vom 11.01.1980 - Aktenzeichen VI R 165/77

DRsp Nr. 1997/14409

»1. Abfindungen i.S. des § 3 Nr. 9 EStG 1975 können auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber dem früheren Arbeitnehmer für die Zeit nach Auflösung des Dienstverhältnisses Beträge zahlt, auf die dieser bei Fortbestand des Dienstverhältnisses einen Anspruch gehabt hätte, der aber durch die Auflösung zivilrechtlich weggefallen ist. 2. Auch wenn laufende (wiederkehrende) Beträge gezahlt werden, können "Abfindungen" vorliegen.«

Normenkette:

EStG (1975) § 3 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Kommanditgesellschaft, hat aufgrund einer Betriebsvereinbarung allen Mitarbeitern, die die Gesellschaft verlassen wollen und vor dem Jahr 1917 geboren sind, eine vorzeitige Pensionierung angeboten. Von der Möglichkeit dieser Frühpensionierung hat auch der Arbeitnehmer E. Gebrauch gemacht. Er wurde am 25. Februar 1914 geboren und war seit 1937 in dem Betrieb der Klägerin tätig. Die Klägerin vereinbarte mit ihm am 6. November 1975 folgendes:

"1. Das bestehende Angestelltenverhältnis endet per 31.7.1976. Die tarifliche Jahresleistung für 1976 erhalten Sie in voller Höhe mit dem Juli-Gehalt 1976.

2. a) Ab dem 1.8.1976 leiten wir Ihre Pensionierung ein. Das geschieht in der Weise, daß Sie für 9 Monate, also vom 1.8.1976 bis 30.4.1977, einen Betrag in Höhe Ihres derzeitigen Gehaltes (.....) erhalten.