BFH - Urteil vom 10.10.1986
VI R 178/83
Normen:
EStG (1975) § 3 Nr. 9 ; FGO §§ 118, 126 Abs. 2 ; KSchG § 2 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 257
BStBl II 1987, 186
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 10.10.1986 (VI R 178/83) - DRsp Nr. 1996/12382

BFH, Urteil vom 10.10.1986 - Aktenzeichen VI R 178/83

DRsp Nr. 1996/12382

»1. Es ist nicht schädlich, die Höhe der steuerfreien Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG danach zu bemessen, was der Arbeitnehmer als Lohn erhalten hätte, wenn sein Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet worden wäre. 2. Die Steuerfreiheit einer Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Arbeitnehmer aufgrund eines nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen neuen Dienstvertrages beim selben Arbeitgeber zu anderen Bedingungen weiterbeschäftigt wird. 3. Zur Abgrenzung des Sachverhalts zu 2. von einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG

Normenkette:

EStG (1975) § 3 Nr. 9 ; FGO §§ 118, 126 Abs. 2 ; KSchG § 2 ;

Gründe:

I. Bei der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, war seit dem Jahre 1952 der 1914 geborene Arbeitnehmer W als Angestellter beschäftigt; er war zuletzt technischer Leiter des Unternehmens.